Service-Bedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Bedingungen der Firma WIWOX GmbH Surface Systems – nachstehend kurz „WIWOX“ genannt – gelten für sämtliche Serviceleistungen (Reparatur-, Wartungs-, Inspektions-, Nachrüst- und Umbauleistungen) der Firma WIWOX gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB – nachstehend kurz „Auftraggeber“ genannt.
Sämtliche – auch künftige – Rechtsbeziehungen zwischen WIWOX und dem Auftraggeber, die sich auf die vorstehend benannten Leistungen von WIWOX beziehen, richten sich nach den vorliegenden Servicebedingungen von WIWOX in der jeweils gültigen Form. Beinhalten die Serviceleistungen auch die Lieferung von Wartungs- und Ersatzteilen für Maschinen, so gelten – sofern sich aus den vorliegenden Bedingungen nichts anderes ergibt – ergänzend und nachrangig die Lieferbedingungen von WIWOX in der jeweils aktuellen Fassung, herunterlad- und ausdruckbar unter https://www.wiwox.de/agb/.

2. Jedwede abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwendet werden, ohne schriftliche Zustimmung von WIWOX nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den vorliegenden Servicebedingungen nicht widersprechen.

3. Vorrang vor den Servicebedingungen haben die zwischen WIWOX und dem Auftraggeber geschlossenen Servicevereinbarungen, sowie etwaig dazu abgeschlossene Rahmenverträge. Bei Folgebestellungen des Auftraggebers zu bestehenden Servicevereinbarungen gelten immer die Regelungen der Ursprungsvereinbarung, sofern keine neuen schriftlichen Abreden vereinbart wurden.

II. Zustandekommen des Vertrages

1. Angebote von WIWOX zu Serviceleistungen sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.

2. Sämtliche Reparatur-, Wartungs-, Inspektions- und Serviceverträge von WIWOX kommen – mangels anderweitiger Vereinbarungen – erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von WIWOX zustande.

III. Leistungen von WIWOX; Maschinendaten

1. WIWOX erbringt die im jeweiligen Servicevertrag aufgeführten Serviceleistungen an den dort registrierten Produkten gem. der in der Bestellung genannten Serviceart. Der Service umfasst, soweit nicht in dem Servicevertrag etwas anderes geregelt ist,

  • die vereinbarten Inspektions-, Wartungs-, Nachrufst und Umbauarbeiten;
  • die Beseitigung von Anlagenstörungen mit Hilfe von Teleservice, soweit die entsprechenden Einrichtungen beim Auftraggeber vorhanden sind;
  • soweit notwendig die Reparatur oder den Austausch kompletter Produkteinheiten vor Ort durch Techniker von WIWOX;
  • die Bereitstellung von Wartungs-, Verschleiß- und Ersatzteilen, sowie von Betriebsstoffen.

2. Sofern in dem zugrundeliegenden Servicevertrag nichts anderes vereinbart ist, sind im Servicepreis nicht enthalten:

  • De- und Montageleistungen, wie z. B. Rohrinstallationen, elektrische und mechanische Anschlüsse, Abbau von Lüftungskanälen, etc.
  • Entsorgung von Altteilen, Abfall- und Betriebsstoffen
  • wiederkehrende Prüfungen und Ersatzdokumentation
  • sonstige Hilfsmittel und durch Abnutzung verschlissene Teile
  • Bereitstellung von Medien, wie z. B. Strom, Wasser, etc.
  • Sicherheitsunterweisungen am Standort der Maschine
  • Leistungen von Sachverständigen
  • An- und Rückfahrten, sowie Austauschleistungen
  • Kosten für das Ein- / Zwischenlagern von Maschinen und Teilen

Leistungen, die im Servicepreis nicht enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten – sofern nichts Besonderes vereinbart ist – die Dienstleistungsverrechnungssätze sowie Listenpreise von WIWOX.

3. Zur Durchführung der Leistungen nach Ziffern 1 und 2. und / oder zur Verbesserung und Entwicklung der Produkte und des Serviceangebots verarbeitet WIWOX auch die (nichtpersonenbezogenen) Maschinendaten des jeweiligen Produktes, sofern der Auftraggeber WIWOX den Zugriff gewährt. Der Zugriff auf die Maschinendaten erfolgt je nach Bauart über die Ausgangsschnittstelle der elektronischen Anlagensteuerung durch Austausch oder Kopie des Speichermediums (z.B. USB-Speicher) oder im Wege eines Teleservice. Die Verarbeitungsbefugnis umfasst das Recht, die Maschinendaten zu den vorgenannten Zwecken zu erheben bzw. auszulesen, zu speichern, zu bearbeiten, zu vervielfältigen oder auf sonstige Weise zu nutzen. Diese Rechte werden WIWOX unwiderruflich sowie zeitlich und räumlich unbeschränkt eingeräumt. Diese Verarbeitung der Maschinendaten ist für beide Parteien kostenfrei.

4. Gem. der in dem zugrundeliegenden Servicevertrag gewählten Serviceart gelten die nachfolgenden Servicezeiten von WIWOX:
Alle Arbeiten werden während der normalen Arbeitszeit von Mo. – Do. zwischen 07.30 und 17.00 Uhr, Fr. von 07.30 bis 16.00 Uhr ausgeführt.
Arbeiten, die außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden sollen, bedürfen der gesonderten Vereinbarung mit WIWOX und erfolgen gegen gesonderte Vergütung.

IV. Ausführungsfristen und Verzug

1. Angaben von WIWOX über die Arbeitsdauer sind grundsätzlich unverbindlich, da diese zunächst auf Schätzungen und Erfahrungswerten beruhen. Die Vereinbarung einer verbindlichen Frist, die schriftlich erfolgen und als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten für WIWOX genau feststeht.

2. Verzögern sich die Arbeiten durch den Eintritt von Umständen, die von WIWOX nicht zu vertreten sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfrist ein. Gleiches gilt bei erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen seitens des Auftraggebers oder bei notwendigen zusätzlichen Arbeiten, welche für WIWOX zunächst nicht vorhersehbar waren. Die angemessene Verlängerung der Frist gilt auch dann, wenn die die Verlängerung begründenden Umstände erst eintreten, nachdem WIWOX mit der Durchführung / Beendigung der Arbeiten bereits in Verzug geraten ist.

3. Hat WIWOX vor der Erbringung der Leistungen einen Kostenvoranschlag erstellt, beschränkt sich der Vertrag zunächst auf die dort im Einzelnen niedergelegten Leistungen und den Materialeinsatz. Sollte sich während der Ausführung der Arbeiten herausstellen, dass zusätzliche, im Kostenvoranschlag nicht enthaltene Arbeiten und Materialien zur Erbringung der Leistung erforderlich sind, ist WIWOX nur zur weiteren Durchführung der Arbeiten verpflichtet, wenn der Auftraggeber die weitergehenden Arbeiten ausdrücklich beauftragt. Sollte es sich während der Durchführung der Arbeiten erweisen, dass dies aus tatsächlichen und / oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar sind, z. B. weil

  • der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht wieder aufgetreten ist
  • zur Durchführung der Arbeiten notwendige Ersatzteile nicht mehr zu beschaffen sind
  • der Vertrag während der Durchführung gekündigt wurde etc.,

braucht WIWOX nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten die Maschine oder Maschinenkomponente wieder in den Ursprungszustand zurückversetzen.

V. Mitwirkung des Auftraggebers / Abnahme

1. Der Auftraggeber hat im Falle von Arbeiten außerhalb des Werkes von WIWOX auf Verlangen WIWOX personell und durch technische Hilfeleistungen zu unterstützen. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Arbeiten unverzüglich nach Ankunft des Personals von WIWOX begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können. Soweit Pläne und / oder Anleitungen des Auftraggebers erforderlich sind, stellt dieser sie WIWOX rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. WIWOX übernimmt für die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Hilfskräfte keine Haftung.

2. Zu den vom Auftraggeber für WIWOX kostenfrei durchzuführenden Mitwirkungspflichten gehört insbesondere

a) Bereitstellung der notwendigen Hilfskräfte, Hebe­ und Transportwerkzeuge
b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Bauteile
c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser und Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse
d) bei Bedarf die Bereitstellung trockener, verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des von WIWOX benötigten Werkzeuges
e) Bereitstellung geeigneter Aufenthalts- und Arbeitsräume (inkl. Waschgelegenheiten, sanitären Einrichtungen) für das Personal von WIWOX
f) Bereitstellung sämtlicher Materialien und Handlungen, die zur Einregulierung und zum Probelauf notwendig sind
g) Vorhaltung einer funktionsfähigen Internetverbindung (LAN oder WLAN) zur Durchführung von Ferndiagnosen, sofern der Auftraggeber eine Ferndiagnose per Internet wünscht
h) Sicherstellung des Versicherungsschutzes für den Arbeitsgegenstand, insbesondere gegen Risiken wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Maschinenbruchschaden.

3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist WIWOX nach angemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

4. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Liegen keine wesentlichen Mängel vor, darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Die Bestätigung der Abnahme erfolgt auf Unterlagen von WIWOX (z. B. auf dem Kundendienstbericht).

5. Kommet der Auftraggeber seiner Abnahmepflicht schuldhaft trotz angemessener Setzung einer Nachfrist nicht nach, gilt die Abnahme mit fruchtlosem Fristablauf als erfolgt, es sei denn, der Auftraggeber ist wegen wesentlicher Mängel der Leistung zur Verweigerung der Abnahme berechtigt und hat ihm bekannte Mängel spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist WIWOX angezeigt. Ungeachtet dessen kann die Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers – z. B. durch die Ingebrauchnahme von reparierten oder gewarteten Maschinen und / oder deren Komponenten – erfolgen. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von WIWOX für die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellten Beträge sofort rein netto nach Rechnungsdatum ohne Skonto zu begleichen. Das Entgelt für die einzelnen Leistungen ergibt sich aus den abgeschlossenen Servicevereinbarungen. Ist das Entgelt vertraglich nicht ausdrücklich geregelt, sind maßgeblich für die Berechnung von Serviceleistungen die im Zeitpunkt der Servicedurchführung gültigen Listenpreise von WIWOX für die Materiallieferung und den Einsatz des notwendigen Personals. Vor der Durchführung der Arbeiten voraussichtlich angegebene Kosten sind unverbindlich. Wünscht der Auftraggeber einen verbindlichen Kostenvoranschlag, ist WIWOX berechtigt, dem Auftraggeber gegenüber die Kosten dafür gesondert zu berechnen, die bei anschließender Beauftragung zugunsten des Auftraggebers auf das vom Auftraggeber zu zahlende Entgelt angerechnet werden.

2. An- und Abtransport des Servicegegenstandes (inkl. Verpackung und Verladung etc.) erfolgen auf Kosten des Auftraggebers, sofern sich aus dem Servicevertrag nicht etwas anderes ergibt oder der Auftraggeber den Transport auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten selbst organisiert.

3. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers mit der Übernahme des im Werk von WIWOX befindlichen Servicegegenstandes, ist WIWOX berechtigt, nach eigenem Ermessen den Servicegegenstand im eigenen Werk oder bei Dritten aufzubewahren bzw. aufbewahren zu lassen. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Rechte / Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII. Eigentumsvorbehalt / erweitertes Pfandrecht

WIWOX behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz-, Austausch- und Nachrüstteilen bis zur vollständigen Ausgleichung der dazu erteilten Rechnungen vor. Sollte das Eigentum an den von WIWOX gelieferten Komponenten gleichwohl schon vor vollständiger Rechnungsausgleichung durch Verbindung und / oder Vermischung in das Eigentum des Auftraggebers vorzeitig übergehen, erwirbt WIWOX in diesem Zeitpunkt das Miteigentum an dem bearbeiteten Gegenstand in dem Verhältnis, in dem der Wert des Vertragsgegenstandes ohne Austausch der defekten Teile bzw. der erbrachten Serviceleistungen im Verhältnis zum Wert der eingesetzten Komponenten / Ersatzteile und Arbeitsleistung steht. Gelangt der Vertragsgegenstand zu Bearbeitungszwecken in den Besitz von WIWOX, steht WIWOX wegen noch offener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Pfandrecht an dem Vertragsgegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehen.

VIII. Mängelgewährleistung

1. Im Falle eines begründeten gewährleistungspflichtigen Mangels ist WIWOX zunächst nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel durch Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung fehlerhafter Komponenten zu beseitigen. Schlagen entweder zwei Nacherfüllungs- / Nachbesserungsversuche von WIWOX fehl oder befindet sich WIWOX länger als drei Wochen mit den geschuldeten Nacherfüllungs- / Nachbesserungsarbeiten in Verzug, ist der Auftraggeber bei unerheblichen Mängeln zur Minderung der Gegenleistung ansonsten wahlweise auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2. Bekannte Mängel hat der Auftraggeber WIWOX unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für bekannte Mängel, für die sich der Auftraggeber die Gewährleistung im Zeitpunkt der Abnahme nicht vorbehält, erlischt die Gewährleistungspflicht. Auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge wird nicht verzichtet.

3. Ferner erlöschen Mängelgewährleistungsansprüche, wenn an dem Vertragsgegenstand Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung von WIWOX durchgeführt worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass darauf nicht der Mangel beruht. Schließlich übernimmt WIWOX keine Gewähr für solche Mängel, die ausschließlich verschleißbedingt sind. Sollten innerhalb dieser Frist keine Eigentumsansprüche des Auftraggebers geltend gemacht werden, gehen die Teile in das Eigentum von WIWOX über. Für die Nacherfüllung bzw. Nachbesserung leistet WIWOX im gleichen Umfang Gewähr, wie für die ursprünglichen Arbeiten.

4. Die Gewährleistungsfrist bzgl. Servicearbeiten beträgt 12 Monate beginnend am Tag der Abnahme.

5. Bestehende kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche in Bezug auf den Servicegegenstand bleiben davon unberührt.

IX. Haftung

1. WIWOX haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet WIWOX nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von WIWOX sowie deren Erfüllungsgehilfen.

3. Soweit WIWOX technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von WIWOX geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit WIWOX einen Mangel des Werkes arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat, sowie im Falle der Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

5. Im Falle von Serviceleistungen einschließlich Wartungs-, Reparatur- und Nachrüst– und Umbauarbeiten an von WIWOX nicht hergestellten Maschinen bzw. Maschinenkomponenten haftet WIWOX nicht und übernimmt auch keine Gewährleistung, falls der Hersteller, Quasi-Hersteller oder Dritte aufgrund der von WIWOX durchgeführten Arbeiten Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Es ist ausschließlich Sache des Auftraggebers, durch Schutzrechtrecherche, inhaltliche Beschränkung des Serviceauftrages oder durch Lizenzvereinbarungen mit den jeweils Berechtigten sicherzustellen, dass die beauftragten und von WIWOX durchzuführenden Arbeiten nicht zu Schutzrechtsverletzungen führen. Insbesondere hat der Auftraggeber durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass es zu keinen Schutzrechtsverletzungen kommt.

6. Sollte aufgrund schuldhafter Nichteinhaltung der vorstehenden Mitwirkungspflichten seitens des Auftraggeber WIWOX von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen berechtigt in Anspruch genommen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, WIWOX von sämtlichen Ansprüchen, inklusive der Kosten der Rechtsverfolgung, freizustellen.

X. Geheimhaltung

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, über Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners und vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Kenntniserlangung der vertraulichen Information.

2. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Knowhow, sowie Arbeitsergebnisse.

3. Von der Verschwiegenheitspflicht gem. X.1 ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

4. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrages entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durch­führung dieses Vertrages kennen müssen und Mitarbeiter -auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden- in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

XI. Außerordentliche Kündigung

1. Unabhängig von dem in dem jeweils zugrundeliegenden Servicevertrag niedergelegten ordentlichen Kündigungsgründen, ist jede Vertragspartei berechtigt, außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn

a) die jeweils andere Vertragspartei gegen gravierende Vertragspflichten verstößt und die Verstöße nicht innerhalb angemessener Nachfristsetzung abstellt;
b) die jeweils andere Vertragspartei ihre Geschäfte liquidiert oder über ihr Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt und / oder eröffnet wird;

2. Können aufgrund höherer Gewalt die Vertragsverpflichtungen beider Vertragspartner nicht erfüllt werden, sind beide Vertragspartner berechtigt nach Ablauf von 6 Wochen nach Eintritt der Vertragsstörung den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen.

3. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

XII. Rechtsnachfolge

Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit eventuellen Rechtsnachfolgern die Übernahme der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu vereinbaren.

XIII. Datenschutz

WIWOX erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers nur unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Dementsprechend werden personenbezogene Daten des Auftraggebers nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Erlaubnis oder Vorliegen einer Einwilligung verwendet.

XIV. Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Sonstiges

1. Als Gerichtsstand wird das jeweils für den Sitz von WIWOX zuständige Gericht vereinbart, auch wenn Reparaturen, Lieferungen oder Serviceleistungen von einer Niederlassung von WIWOX vorgenommen worden sind, die dort nicht ihren Sitz hat. WIWOX kann aber den Auftraggeber auch an jedem anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen örtlich und funktional zuständigen Gericht verklagen.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen über den internationalen Handelskauf (CISG).

3. Nebenabreden sind nicht betroffen. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Sollten einzelne oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Servicebedingungen im Übrigen wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung wird durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.